Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hausmann & Wynen Datenverarbeitung GmbH

 

1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Software-Serviceverträgen (nachfolgend: Geschäftsbedingungen) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ genannt) im Sinne von § 310 Abs.1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung. Anderes gilt nur, wenn wir dies schriftlich erklären. Gegenbestätigungen des Bestellers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen. Eine Aufhebung oder Änderung gilt nur für den jeweiligen Vertragsschluss. Mündliche Abreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 12 Werktagen annehmen. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, hat uns der Besteller die Unterlagen gemäß Ziffer 2. Abs. 2 unverzüglich zurückzugeben.

(4) Zu mündlichen Abreden, Zusicherungen etc., die über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehen, sind unsere Mitarbeiter nicht befugt.

(5) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch andere Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

(6) Der Leistungsumfang von Standardsoftware (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Besteller ausgehändigten Leistungsbeschreibung (oder vielleicht besser: Auftragsbestätigung) festgestellt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ und einschließlich Normalverpackung. Zusätzliche Ausgaben, etwa für den Abschluss von Versicherungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Haben wir die Aufstellung, Installation, Montage oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten etc.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)

(a) Kaufpreiszahlungen sind unmittelbar nach Erhalt der Ware und der Rechnung bar oder per Überweisung zu leisten, spätestens aber 10 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zahlungsfrist beginnt spätestens mit Ablauf des dritten Tages, der auf die Absendung der Rechnung folgt. Samstage, Sonntage oder Feiertage werden nicht mitgerechnet. Kaufpreiszahlungen gelten an dem Datum als geleistet, an dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.

(b) Zahlungen aufgrund Software-Serviceverträgen sind am 1. Werktag eines Monats im Voraus zu leisten, sei es, je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halb- oder jährlich.

(c) Wir sind berechtigt, ab 30 Tagen nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Die uns sonst zustehenden Rechte bleiben davon unberührt

(4) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen und zwar unter Berechnung aller entstehenden Spesen und Kosten. Wenn sich während der Laufzeit eines in Zahlung genommenen Wechsels die Vermögenslage des Bestellers oder des Akzeptanten verschlechtert oder über die Vermögenslage des Bestellers oder des Akzeptanten eine ungünstige Auskunft vorliegt, so können wir noch laufende Wechsel sofort zurückgeben und Barzahlung verlangen. Für Wechsel, die wir weitergegeben haben und infolgedessen nicht zurückgeben können, können wir volle Sicherheitsleistung bis zum Einlösetag beanspruchen.

(5) Sollten wir mit dem Besteller eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben, besteht die Verpflichtung des Bestellers zur gesamten noch bis dahin offenen Restzahlung, wenn sich der Besteller mit einer Rate mehr als 30 Tage in Verzug befindet.

(6) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

(7) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach Abschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Besteller über sich oder die seiner Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt hat, ohne dass über sein Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder er einen solchen Antrag auf Eröffnung gestellt hat. Anstelle des Rücktritts können wir in Form von Vorauszahlungen Sicherheit oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(8) Bis zur vollständigen Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird über seine Vermögensverhältnisse Ungünstiges bekannt, so können wir für sämtliche noch unbezahlte Lieferungen unter Wegfall des Zahlungszieles sofortige Zahlung und für neue Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

(9) Teillieferungen können nur in Übereinstimmung mit diesen Zahlungsbedingungen bezahlt werden.

(10) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

(11) Die Abrechnung von Dienstleistungen, Schulungen oder Beratungs-leistungen erfolgt grundsätzlich zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stunden-/Spesensätzen, sollte diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss abgenommen werden oder schon vorab berechnet worden sein.

4. Lieferung und Mitwirkungspflichten

(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form-, Farb- und sonstige Änderungen des Liefergegenstandes, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller nicht unzumutbar sind. Standardsoftware wird jeweils in dem zum Zeitpunkt der Lieferung neuesten Versionsstand ausgeliefert. Weicht dieser von einer dem Besteller bekannten früheren Version ab, berechtigt dies nicht zu einer Beanstandung, soweit die Abweichungen den vereinbarten Funktionsumfang der Software nicht wesentlich beeinträchtigten oder sonst für den Besteller nicht unzumutbar sind. Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Lieferfrist wird nach schriftlicher Vereinbarung verbindlich, beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, indem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. (4) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleich Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.

(5) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auf Ziffer 3 Absatz 7 wird Bezug genommen.

5. Verzögerungen der Lieferung

(1) Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampf usw.) nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

(2) Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, sofern ihm ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 20 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen verbunden mit der Ankündigung, dass er die Leistung nach fruchtlosem Ablauf ablehne. Die Nachfrist muss mindestens 15 Werktage betragen. Ist die Lieferung von Software geschuldet, muss die Nachfrist mindestens 2 Monate betragen. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Weitergehende Rechte des Bestellers im Falle des Lieferverzuges sind ausgeschlossen.

(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht und, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(3) Ausgelieferte Gegenstände sind, auch für den Fall unwesentlicher Mängel, vom Besteller unbeschadeter Rechte aus Ziffer 7. - Sachmängel - entgegenzunehmen.

7. Sachmängel

(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.

(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Ein Softwaremangel liegt nicht vor, wenn die Funktionalität der Software aufgrund einer besonderen, von uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Hard- oder Softwarekonfiguration der Anlage des Bestellers eingeschränkt oder beeinträchtigt ist.

(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(6) Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. (7) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertrags- oder einer Kardinalpflicht beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. (8) Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. (9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (unsere Erklärung, dass der Vertragsgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass wir verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen wollen) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (10) Werden Veränderungen an der von uns gelieferten Software oder am Betriebssystem vorgenommen, unsere Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt unsere Sachmängelhaftung insoweit, als hierdurch Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, hat der Besteller zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde. (11) § 478 BGB bleibt durch die Abs. 2 – 8 unberührt.

8. Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5, 7 und 8 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.

(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

(3) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5, 7 und 8 entsprechend.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Verjährung

(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab Lieferung der Ware; bei gebrauchten Sachen bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.

(3) Nicht unter die einjährige Verjährungsfrist fallen Schadenersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden im Sinne des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB.

(4) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

10. Eigentumsvorbehalt/erweiterter Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt uns solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäfts-verbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.

(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch die Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen ab. Diese Abtretung nehmen wir schon jetzt im Voraus an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und dessen Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Waren gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugegeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

11. Software

(1) Beim Kauf eines Softwareproduktes erwirbt der Besteller eine Einzellizenz zur Nutzung dieser Software. Der Besteller erhält an der Software das nicht ausschließlich zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf vereinbarten Geräten. Die gleichzeitige Nutzung der Software auf mehreren EDV-Anlagen ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Einrichtung in einem Netzwerk ist nur gestattet, wenn jeder Benutzer, der Zugriff auf die Software nimmt, im Besitz einer für diese Software ausgestellten Lizenz ist.

(2) Der Besteller hat nicht das Recht, die Software an Dritte zu vermieten, zu verleihen, zu verpachten oder in sonstiger Weise zeitlich begrenzt zur Nutzung zu überlassen. Er ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Software zu verändern, einem Reverse Engineering zu unterziehen, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Die gelieferte Software wird als Ganzes lizenziert. Ihre Bestandteile dürfen nicht getrennt werden, insbesondere nicht zu dem Zweck, ihre Bestandteile auf mehreren EDV-Anlagen zu nutzen.

(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Installation und / oder Anpassung der Software auf die Bedürfnisse des Bestellers sowie die Einweisung oder Schulung von Mitarbeitern des Bestellers nicht Bestandteil der von uns geschuldeten Leistung. Diese Leistungen werden nach unseren jeweils gültigen Stundensätzen gesondert berechnet.

(4) Haben wir uns zur Installation und Inbetriebnahme der Software verpflichtet, hat der Besteller alle hierzu erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Er hat uns insbesondere etwa erforderliche Maschinenzeiten, Bedienungspersonal für eigene Anlagen für die Dauer der Installation sowie einen geeigneten Aufstellungsort rechtzeitig zur Verfügung zu stellen Durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Aufwendungen oder Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

(5) Ist eine Pauschalvergütung für die Installation vereinbart, basiert diese auf den Angaben des Bestellers zu seiner Anlage, die ggf. in einem Projektprotokoll festgehalten sind. Stellt sich bei der Installation heraus, dass die Angaben des Bestellers unrichtig oder unvollständig waren, gehen hierdurch entstehende Mehrkosten oder Mehraufwendungen zu Lasten des Bestellers.

12. Terminvereinbarungen

(1) Zwecks Durchführung von Schulung werden wir mit dem Besteller jeweils einen genau bestimmten Termin absprechen. Der vereinbarte Termin wird von Hausmann & Wynen jeweils schriftlich bestätigt und wird dadurch verbindlich. Für den Besteller wird für den Termin ein bestimmter Mitarbeiter bereitgestellt, der für die Durchführung von anderen Schulungen nicht mehr zur Verfügung steht. Daher besteht die Notwendigkeit, dass für den Fall einer Absage in zu kurzer Zeit vor dem vereinbarten Termin, eine Stornierungsvereinbarung zwischen Hausmann & Wynen und dem Besteller getroffen wird.

(2) Die Absage dieses nach Absatz (1) bestätigten Termins ist dem Besteller kostenfrei möglich, wenn die Absage bis 10 Tage vorher schriftlich erfolgt (Beispiel: Ist der Termin für den 16. eines Monats vereinbart, kann der Termin bis zum 06. eines Monats bis 24:00 Uhr kostenlos abgesagt werden). Erfolgt keine Absage oder eine nach diesem Termin, ist der im Vertrag vereinbarte Betrag für die Schulung in voller Höhe zur Zahlung fällig. Davon ausgenommen sind die erst auf Nachweis zur Schulungsgebühr hinzuzurechnenden Spesen, Fahrtkosten etc . Der verfallene Betrag für den ausgefallenen Termin ist nicht auf einen anderen/neuen Schulungstermin anzurechnen. Im Falle einer Vereinbarung eines erneuten Schulungstermins ist somit der volle Preis für den neu vereinbarten Termin zu zahlen.

(3) Dem Besteller bleibt nachgelassen, darzulegen und zu beweisen, dass

a. ein wichtiger Grund bestand, der es ihm unmöglich machte, den Termin zu einem früheren Zeitpunkt als bis 10 Tage vor dem vereinbarten Termin abzusagen,

b. Hausmann & Wynen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4) Muss ausnahmsweise ein Schulungstermin seitens Hausmann & Wynen abgesagt und/oder verschoben werden, wird eine etwaige bereits bezahlte Schulungsvergütung entweder dem Besteller umgehend erstattet oder mit seinem Einverständnis auf die noch stattzufindende Schulung verrechnet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens durch Hausmann & Wynen, deren gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

13. Treuepflichten

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Zusammenarbeit Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, die bei der Durchführung des Auftrages tätig geworden sind, weder einzustellen noch anderweitig zu beschäftigen.

(2) Verstößt einer der Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, verpflichtet sich der insoweit nachvertraglich vertragswidrig handelnde Vertragspartner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € an den anderen Vertragspartner zu zahlen.

14. Allgemeines

(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Sitz (derzeit 40789 Monheim) örtlich und sachlich zuständige Gericht (derzeit Amtsgericht Langenfeld bzw. Landgericht Düsseldorf), soweit sich aus Auftragsbestätigung nichst anderes ergibt. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Sitz örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu verklagen. Ist für den Erfüllungsort ein anderes Gericht zuständig, sind wir berechtigt, unsere Ansprüche auch dort geltend zu machen. Diese Regelungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller, auch bei Klagen im Urkunden- und Wechselprozess.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand 11.10.2023